Polizei Graz: wenn die Polizei schlampig arbeitet, zahlt der Bürger stets drauf

Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz(Graz) Ein konkretes Fallbeispiel aus dem Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz zeigt stellvertretend für alle gleichartig gelagerten Fälle auf, welche Auswirkungen schlampige Polizeiarbeit für unschuldige Fahrzeuglenker haben kann.

Die Redaktion von DER GLÖCKEL wurde von einem Fahrzeuglenker kontaktiert, dem eine Strafverfügung wegen angeblich falschen Parkens am 2.12.2006 von 17.45 bis 17.50 Uhr in Graz zur Last gelegt wurde. Das Strafamt der Behörde schrieb dem Lenker eine Geldstrafe von 50.- € (688.- öS oder ca. 100.- DM) oder bei Uneinbringlichkeit des Strafbetrages 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe vor, also nicht gerade ein Pappenstiel. Der Lenker hätte angeblich mit seinem Kraftfahrzeug (Kennzeichen G-605GD) das Vorschriftszeichen gem. § 24 Abs. 1 lit. A StVO mißachtet.

Nachdem es sich bei dem Kombinationskraftwagen jedoch um ein Firmenfahrzeug handelt, ist schon alleine die Auskunft des Zulassungsbesitzers über den Lenker zum entsprechenden Zeitpunkt, in diesem Fall des Arbeitgebers des Lenkers, nicht gerade eine erfreuliche Angelegenheit. Der Fahrzeuglenker wandte sich an die Redaktion, weil er zum besagten Zeitpunkt gar nicht in Graz war, sondern der Firmenwagen vorschriftsmäßig bei seinem Wohnort in Niederösterreich, über 240 km entfernt vom angeblichen Tatort, abgestellt war. Er belegte diese Angaben nicht nur durch sein Fahrtenbuch, sondern benannte auch Zeugen, die seinen Aufenthalt sowie den des Firmenwagens am Wohnort bei unseren Recherchen bestätigten. Jetzt blieb naturgemäß die Frage, wie die Bundespolizeidirektion Graz jedoch in ihrer Strafverfügung (AZ: S 0010108/GR/08 01 / GOE) sein Fahrzeug beanstanden konnte.

Kennzeichen vom Heck des KkwKennzeichen vom Heck des Kkw

vordere Kennzeichentafel des Kkwvordere Kennzeichentafel des Kkw

Faksimile aus dem Fahrtenbuch

Es lang auf der Hand, daß nur ein Abschreibfehler beim Lesen des Kennzeichens als einzige Ursache in Frage kommen konnte. Seltsam, daß in dem Behördenschreiben keinerlei Hinweis auf Marke und Type verzeichnet war. Wäre nämlich seitens der Polizeidirektion Marke und Type des Fahrzeuges angeführt gewesen, dann hätte die Verifizierung bereits bei der Polizei erfolgen müssen. Der Einsatz eines Computerprogramms, das derlei Abgleich automatisiert vornimmt, sollte heutzutage doch durchaus denkbar sein.

Es blieb nur der Weg, die Strafverfügung per Einwand zu beeinspruchen, wobei der Lenker zusätzlich darauf hinwies, daß sein letzter Aufenthalt in der Landeshauptstadt nachweislich am 25. August 2006, also Monate vor dem angeblichen Tatzeitraum, stattfand. Zeit- und Geldaufwand; Brief schreiben, Kopie vom Fahrtenbuch in einer Kopieranstalt machen, den Brief dann per Einschreiben aufgeben – viel Streß, aber auch Geld, das erst einmal verdient werden muß.

Während der Einspruch mittels Brief an das Strafamt der BPD-Graz geschickt wurde, sendete die Redaktion am 15.4.07 an die Behörde das Ersuchen um Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Warum wurde auf dem beanstandeten Fahrzeug kein „bargeldloses Organmandat“ hinterlegt, auf dem ggf. Marke und Type ersichtlich gewesen wären?

2. Wenn die Behörde schon mit einer Anzeige wegen eines Verkehrsverstoßes vorgeht, warum wurde der Lenker nicht mittels hinterlegtem Verständigungszettel informiert – auch dort wäre ggf. die Marke und Type ersichtlich.

3. Wie ist es möglich, daß ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz ein Kraftfahrzeug wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes zur Anzeige bringt, das sich nicht am Tatort, und schon gar nicht zur Tatzeit dort befunden hat?

4. Laut dem Ergebnis unserer Recherchen dürfte es sich um einen Abschreibfehler des einschreitenden Organs handeln, was jetzt einen administrativen Aufwand des angeblichen Verkehrssünders zur Folge hat (Einspruch – Gespräch in der Firma, da Firmenfahrzeug), der zusätzlich mit Kosten verbunden ist (Kopien anfertigen – Postgebühren). Wie ist dies wegen einer offensichtlichen Oberflächlichkeit eines Beschäftigten der BPD Graz zu rechtfertigen?

Während wir vergebens auf eine Stellungnahme warteten, passiert Ungewöhnliches: Der Vertreter vom Strafamt der BPD Graz organisiert sich offensichtlich über die Firma des fälschlich angezeigten Lenkers dessen Telephonnummer und kontaktiert diesen persönlich. Als wenn es nicht schon gereicht hätte, daß der Lenker wegen angeblichen Falschparkens in der Firma „auffällig“ wurde, ruft dann auch noch ein Behördenvertreter dort an, um nach dessen Telefonnummer zu fragen. Anders ist der Vorgang nicht begründbar, da der Lenker am Firmenmobiltelefon angerufen wurde und im Einspruch keine Telefonnummer angeführt wurde! Es wird dem Beklagten mitgeteilt, daß es sich um einen Abschreibfehler gehandelt hat und man sich entschuldige. Er würde noch ein Schreiben über die Einstellung des Verfahrens erhalten. Zeitgleich wird mitgeteilt, daß dem Medium nicht geantwortet werde.

Im Normalfall ruft niemand irgendwen an, sondern man darf ggf. Zeugen benennen, die dann zusätzlich einvernommen werden …

Am 28.4.07 trifft dann doch eine e-Mail vom Leiter des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Graz, Herrn Hofrat Mag. Herbert MATTERSDORFER, in der Redaktion ein, die wie folgt beinhaltet (1:1-Abschrift):

„Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Stellungnahme in der Verwaltungsstrafsache 2/S – 10108/07 Wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen mangels Parteistellung keine näheren Auskünfte erteilt werden können.
Es darf Ihnen aber mitgeteilt werden, dass mit dem Empfänger der Strafverfügung Kontakt aufgenommen Wurde und die Angelegenheit einvernehmlich bereinigt wurde.“

Faksimile der Stellungnahme von Hofrat Mag. Herbert MattersdorferFaksimile der Stellungnahme von Hofrat Mag. Herbert Mattersdorfer

Mit Datierung vom 1.5.07 bekommt dann der Lenker die schriftliche Mitteilung der BPD-Graz wie folgt:

„Wir teilen Ihnen mit, daß das gegen Sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit dem oben angeführten Aktenzeichen gemäß § 45 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 eingestellt wurde.“

Faksimile aus dem Brief der BPD-GrazFaksimile aus dem Brief der BPD-Graz

Paragraph 45, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz lautet wie folgt:

„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.“

Daß, HR Mag. MATTERSDORFER dies als „einvernehmlich“ tituliert, ist interessant. Und weil die staatliche Hoheitsverwaltung zu einem Vorgang, der auf Oberflächlichkeit, sprich Schlamperei beruhte und die Auskunft verweigerte, wurde nach Verstreichung der 8-Wochen-Frist für die Beantwortung der Anfrage nunmehr eine Bescheiderlassung gem. § 4 Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz) seitens des Chefredakteurs gefordert.

Wenn einem Bürger, und mit Sicherheit passiert dies öfter (was unsererseits aus beruflichen Gründen bekannt ist), Unannehmlichkeiten, Aufwendungen und Kosten aufgebürdet werden, die aus Schlamperei resultieren, dann sollte man von Staatsorganen erwarten können, auch konkrete Fragen zu allgemeinen Vorgängen zu beantworten. Jetzt wird die BPD Graz mit einem Vorgang befaßt sein, der eher ungewöhnlich ist, denn das Auskunftspflichtgesetz regelt das Recht auf Auskunft. Wird innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist diese nicht erteilt, so ist auf Antrag ein Bescheid zu erlassen, dem wir mit Interesse entgegensehen.

Nach Fertigstellung dieser Reportage und der Aufforderung auf Bescheiderlassung, trifft am 20.6.07 folgende Nachricht des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz, Herrn Dr. Franz STINGL wie folgt ein:

Stellungnahme Dr. Franz STINGL - BPD-GrazStellungnahme Dr. Franz STINGL – BPD-Graz

„Die im do. Mail vom 15.04.2007 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1) Auf dem beanstandeten Fahrzeug wurde ein bargeldloses Organmandat hinterlegt.
2) siehe Frage 1
3) Das ist nicht geschehen

Anmerkung der Redaktion: Die Frage 3 lautete wörtlich wie folgt:

3. Wie ist es möglich, daß ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz ein Kraftfahrzeug wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes zur Anzeige bringt, das sich weder am Tatort, noch zur Tatzeit dort befunden hat?

4) Es handelt sich um einen Abschreibfehler bei der Eingabe des Kennzeichens in den Computer. Zusätzlich wurde von der Firma als Zulassungsbesitzer uns angegeben, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort von einem namentlich genannten Herren abgestellt worden war. Ein Tippfehler sollte zwar nicht vorkommen, kann aber auch nie ausgeschlossen werden.

Die verspätete Antwort möge im Sinn des § 3, 2. Satz Auskunftspflichtgesetz entschuldigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stingl

Laut Auskunft wurde der Zulassungsbesitzer lediglich gefragt, wer an dem besagten Tag zu der Uhrzeit Lenker des Kombis gewesen war, was wahrheitsgetreu beantwortet wurde. Deshalb existiert ja bekanntlich die Lenkerauskunft. Zu der Beantwortung der 3. Frage erübrigt sich wohl jegliche Kommentierung. Abschließend kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Vertreter der BPD-Graz hinsichtlich der Verpflichtung der Auskunftserteilung „neue Erkenntnisse“ aus dem Fall gewonnen haben.

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082206

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