Ausländische Verkehrssünder in der Slowakei

Durch den EU-Beitritt der Slowakischen Republik am 1.5.2004 hat sich diese Thematik auch schon in der unmittelbaren Vorzeit für ausländische Fahrzeuglenker zu einem Besseren gewandt. Grundsätzlich ist niemand trotz noch so großer Umsichtigkeit davor gefeit, nicht gegen die Bestimmungen fremder, teilweise sicherlich auch unbekannter Straßenverkehrsordnungen zu verstoßen. Gerade ortsunkundige Lenker von Kraftfahrzeugen wissen ein Lied davon zu singen, wie schwierig es sein kann, Straßenkarten zu folgen und gleichzeitig einen ungewohnten Verkehrsschilderwald zu beachten und sich unter Umständen auch noch in der Rush-Hour fortzubewegen.

Nach dem Fall des Eisernen Vorhanges waren immer wieder Berichte zu erhalten, mit welch fragwürdigen Methoden sich Straßenaufsichtsorgane, wie auch Polizisten, unrechtmäßig bei ausländischen Fahrzeuglenkern bereicherten. Die obligatorische Frage nach dem Reisepaß, der dann sogleich einmal einbehalten wurde, und mangelnde Sprachkenntnisse trugen dazu bei, daß sich zahlreiche Lenker veranlaßt fühlten, den geforderten Bußgeldbeträgen durch Zahlung nachzukommen. Nicht selten kam es dabei auch zu Gegebenheiten wie auf einem Jahrmarkt, wo das zu entrichtende Strafgeld ausgehandelt wurde. Bei den im Lauf der Zeit von uns zusammengetragenen Vorfällen, wechselte nur selten eine Quittung den Besitzer. Die meisten Fahrzeuglenker nahmen dieses Kreuz auf sich und Berufsfahrer kalkulierten auch schon einmal Beträge für Schmiergeldzahlungen in Fahrten ein.

Quittungen für bezahltes Strafmandat in der SlowakeiQuittungen für bezahltes Strafmandat in der Slowakei

Der krasseste uns bekannte Fall, war derjenige eines Schweizer Staatsbürgers (Name der Redaktion bekannt) der Ende der 90er Jahre bei einem Tagesausflug nach Bratislawa eine 5000.- Schilling Geldnote (~ 363.- €) bei einer Anhaltung loswurde. Der Manager eines großen Unterhaltungsunternehmens war nach einem Lokalbesuch in der slowakischen Metropole, nach der Konsumation auch von alkoholischen Getränken, aus Ortsunkenntnis versehentlich auf dem Rückweg zur Staatsgrenze nach Österreich entgegen einer Einbahnstraße gefahren. In der Slowakischen Republik gilt eine 0,0 Promille Regelung. Dabei wurde er von einer Polizeipatrouille beobachtet und angehalten. Nicht, daß die Polizeibeamten eine derart hohe Geldsumme als Bußgeld einforderten, war der für den Betroffenen bedauerliche Umstand gegeben, daß er keine anderen Barmittel mehr bei sich führte. Auch wenn ohne Aushändigung einer Quittung dieser Betrag auch nicht gerade von ihm als läppisch bezeichnet werden konnte, war er dennoch froh, nach Bezahlung unverzüglich seine Fahrt fortsetzen zu können. Daß er einen wiederholten Besuch in Folge dankend ablehnte war jedoch verständlich. Die Möglichkeit einer offiziellen Beschwerde nahm nur der Geringste Teil der Betroffenen wahr.

Heuer im Jahr 2004 erlebten wir selbst eine Betretung durch Polizeibeamte bei einem Parkdelikt, die uns veranlaßte, diesen Beitrag zu veröffentlichen. Dabei steht rechtlich gesehen, der Verstoß gegen ein eingeschränktes Halte- & Parkverbot außer Diskussion. Der Inhalt der Zusatztafeln in Landessprache wurde unsererseits nicht richtig interpretiert und die Anlegung von einer Radklammer an dem von uns verwendeten Fahrzeug in Folge zulässig. Was jedoch bei dem Gespräch mit dem Polizeibeamten auffällig war, war das genannte Strafmaß in Höhe des bar zu bezahlenden Bußgeldes, das vorerst mit 2000.- slowakischen Kronen = sK (~ 51.- €) angegeben wurde. Im Zuge des weiteren Gesprächsverlaufes kam dann folgende Aussage: „Wären Sie mit 500.- Kronen einverstanden?“ Die 500.- sK (~ 13.- €) wurden bezahlt, eine Quittung verlangt und die Fahrt konnte nach Abnahme der Radklammer wieder fortgesetzt werden. Aber der Vorgang wirkte wie ein Kuhhandel und die Überreichung von 5 abgerissenen Strafzettel zu je 100.- sK taten das Übrige bei, um die Thematik der Bußgeldzahlungen für Verkehrsdelikte nachzurecherchieren.

Herr Pavel SLOPOVSKY, Angehöriger der politischen Abteilung der Botschaft der slowakischen Republik in Wien, stand uns u.a. als Gesprächspartner zur Verfügung. Der Umstand der illegalen Abzocke durch Straßenaufsichtsorgane ist dort nicht unbekannt, jedoch hat die Zahl von derlei Vorkommnissen mit Annäherung an den Beitritt zur EU abgenommen. Der Slowakische Staat hat seine eigenen Bemühungen laufend verstärkt, um eine Unterbindung anzustreben und Kontrollmechanismen einzubauen. Die Aushändigung von Abschnitten bei der Bezahlung von Strafgeldbeträgen zu jeweils 100.- sK ist rechtens, wobei ein wesentliches Kriterium das Vorhandensein des Originalstempels auf dem Abschnitt ist. Der uns gegenüber vorerst genannte Betrag von 2000.- sK war nicht korrekt und betraf den Sachverhalt einer durchgeführten Fahrzeugabschleppung. Befindet sich kein entsprechender Stempelabdruck auf dem Beleg, oder erhalten Sie keine Bestätigung, ist das Inkasso nicht legitim.

Wesentlich für ausländische Fahrzeuglenker ist auch die Bestimmung die besagt, daß im Falle einer Betretung bei einem Verkehrsdelikt der Lenker bei Akzeptanz des Bußgeldes, in Ermangelung vorhandener Barmittel ein entsprechender Einzahlungsschein ausgehändigt wird. Die Begleichung ist dann beispielsweise per Bankeinzahlung vorzunehmen. Eine unterbleibende Zahlung einer solchen Bußgeldbescheinigung kann Folgen haben. (Siehe pdf-Datei).

Ein umfassender Auszug des Bußgeldkataloges (Stand 5/2004) der Slowakischen Republik mit allgemeinen Informationen steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung: Bußgeldkatalog deutschBußgeldkatalog slowakisch.

Unser Tip: Sollten Sie bei Bezahlung eines Strafmandates/Bußgeldes ungestempelten Abschnitte ausgehändigt bekommen, dann dokumentieren Sie an Hand folgender Punkte die Begegnung mit den Organ(en):

.) Datum
.) Uhrzeit
.) Örtlichkeit
.) Anzahl der beteiligten Organe
.) Namens- /oder Dienstnummernkennzeichnung, soweit möglich
.) besondere Äußere Merkmale des/der Beamten
.) Kennzeichen, Marke & Type eines etwaigen Kraftfahrzeuges der Beamten
.) verlangen Sie die Dienstnummer, lassen Sie sich einen Dienstausweis vorweisen
.) haben Sie einen Photoapparat oder Video: setzen Sie diese Hilfsmittel ein. Zu einem späteren Zeitpunkt können solche Dokumentationen unterstützend wirken
.) bleiben Sie sachlich – vermeiden Sie EmotionenJe nach Ihrem Herkunftsland stehen dann folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Deutschland:

Deutsche Botschaft in Bratislawa:
Ruf innerhalb der Slowakei: 02-59204400
Ruf außerhalb der Slowakei: 00421-2-59204400

Die juristische Abteilung des ADAC steht nur Mitgliedern zur Verfügung, wobei seitens des zuständigen Herrn MAURER von ADAC der Hinweis erfolgte, daß kein deutscher Staatsangehöriger, auch ohne Mitgliedschaft, für eine Erstauskunft im Stich gelassen wird:

Ruf innerhalb der Slowakei: 0049-89-222222
Ruf innerhalb Deutschlands: 089-222222:

Botschaft der Slowakischen Republik in Deutschland:
Ruf innerhalb der Slowakei: 0049-30-88926-20
Ruf innerhalb Deutschlands: 030-88926-20

Österreich:

Österreichische Botschaft in Bratislawa:
Ruf innerhalb der Slowakei: 02-59301500
Ruf außerhalb der Slowakei: 00421-2-59301500

Österreichisches Konsulat in Bratislawa:
Ruf innerhalb der Slowakei: 02-54641334
Ruf außerhalb der Slowakei: 00421-2-54641334

ÖAMTC – Juristischer Notruf rund um die Uhr für alle Österreichische Staatsbürger, Mitgliedschaft ist nicht Bedingung. Diese Notrufzentrale führt auch mit Dienststellen bzw. Behörden in dem betroffenen Land direkt Gespräche:

Ruf International: 0043-1-2512000
Ruf innerhalb Österreichs: 01-2512000

Slowakische Botschaft in Wien:
Ruf innerhalb der Slowakei: 0043-1-3189055-200
Ruf innerhalb Österreichs: 01-3189055-200

Schweiz:

Schweizer Botschaft in Bratislawa:
Ruf innerhalb der Slowakei: 02-59301111
Ruf außerhalb der Slowakei: 00421-2-59301111

ACS – Juristische Abteilung steht allen Schweizer Staatsbürgern auch ohne Mitgliedschaft mit Erstinformation zur Verfügung:

Ruf International: 0041-31-328311

Slowakische Botschaft in der Schweiz:
Ruf innerhalb der Slowakei: 0041-31-3563930
Ruf innerhalb der Schweiz: 031-3563930
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